Steuernachzahlung: Was Rentnern droht
Kategorie: Zeitungsmeldungen
FNP / Taunuszeitung vom 04.08.2009
Die Renten sind seit vier Jahren steuerpflichtig. Wer nicht gezahlt hat, der wird demnächst mit unangenehmer Post vom Finanzamt rechnen müssen.
Warum gibt es die Kontrollen überhaupt?
Seit 2005 müssen Rentner als Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mindestens 50 Prozent ihrer Altersgelder versteuern.
Seitdem steigt der Anteil der Besteuerung der Renten. Gleichzeitig können die Beitragszahler zur Rentenversicherung einen immer größeren Anteil der Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer absetzen.
Wie viele Rentner werden von Kontrollen betroffen sein?
Schätzungen gehen von bis zu fünf Millionen der derzeit etwa 20 Millionen Rentner aus. Die Höhe der Steuern richtet sich nach den Renten selbst und nach zusätzlichen Einkünften.
Mit Nachzahlungen muss derjenige rechnen, der seinem Finanzamt etwa trotz Zusatzeinkünften keine oder eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat.
Die große Mehrheit der Rentner, die nebenher keine wesentlichen anderen Einkünfte haben, muss nach Angaben des Finanzministeriums keine Steuern fürchten. Alleinstehende mit rund 19 000 Euro Jahresrente bleiben danach von Steuern ungeschoren, wenn sie 2005 in Rente gegangen sind oder schon Rente bezogen haben. Bei Paaren dieses Rentnerjahrgangs sind es 38 000 Euro pro Jahr.
Da der Prozentsatz der zu versteuernden Rente jährlich ansteigt, verringert sich über die Jahre für die Neurentner der steuerfreie Anteil. Rentner behalten jedoch lebenslang den Prozentsatz bei, der beim Erstbezug der Rente festgesetzt wurde.
Geht es auch um Pensionen?
Bei den Beamtenpensionen bleibt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums alles beim alten. Sie wurden auch vor dem Jahr 2005 schon besteuert, während es bei den Renten nur der Ertrags- oder Zinsanteil je nach Alter war. Die Beamten zahlen allerdings keine Beiträge zu ihrer Altersversorgung.
Wird es eine Härtefallregelung geben?
Finanzminister Steinbrück lehnt Sonderregelungen wie eine Bagatellgrenze oder einen Rabatt etwa bei geringen Renten aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Dennoch gibt es bereits jetzt Möglichkeiten, um Härtefälle abzufedern. So ist nach Paragraf 222 der Abgabenordnung (AO) eine Stundung in voller Höhe oder zumindest von einem Teil der Steuerschuld möglich, wenn eine «erhebliche Härte» zuträfe. Wenn die Einziehung der Steuerschuld «unbillig» wäre, kann sie auch ganz erlassen werden. Dies ist im Paragraf 227 AO geregelt. Noch im Juni war über eine Bagatellgrenze debattiert worden. (Quelle: dpa)
Gravierende Einschnitte bei der Pauschalierung durch neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Kategorie: Zeitungsmeldungen
Veröffentlicht in TASPO Nr. 45 vom 12.11.2010
Gravierende Einschnitte bei der Pauschalierung durch neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Ein großer Teil der gärtnerischen Produktionsbetriebe macht nach wie vor
von der Möglichkeit der Pauschalierung der Umsatzsteuer Gebrauch. Die
schon seit einigen Jahren zu beobachtenden schrittweise Einschränkungen
bei der Pauschalierung durch die Finanzverwaltung hat nun durch den
neuen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer einen Höhepunkt erreicht. In
diesem Erlass wird auf 16 Seiten beschrieben, in welchen Fällen die
Pauschalierung der Umsatzsteuer möglich sein soll und wann nicht. Eine
Reihe der beschriebenen Vorschriften sind schon länger bekannt, andere
bringen eine deutliche Verschlechterung für die Betriebe und bergen
neues Streitpotential.
Als Beispiel für eine deutliche Verschlechterung wird der Verkauf gebrauchter Anlagegüter dargestellt:
Ein Unternehmer verkauft gebrauchte Maschinen aus seinem gärtnerischen Produktionsbetrieb, der die Pauschalierung der Umsatzsteuer anwendet. Bisher fällt diese Veräußerung unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung, d.h. aus dem Erlös braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt zu werden.
Ab dem Jahr 2011 ändern sich nun aber die Regeln. Die Maschine muss während der gesamten Betriebszugehörigkeit nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 95%, für Arbeiten (Umsätze) genutzt worden sein, die ebenfalls unter die Pauschalierung fallen.
Bei einer Topfmaschinen ist dies sicherlich kein Problem, solange sie nur für die eigene Produktion genutzt wird.
Aber was ist mit dem Lieferwagen in einer Produktionsgärtnerei, die innerhalb der erlaubten und noch gültigen 30%-Zukaufsgrenze auch Pflanzen und andere Produkte zuhandelt? Wenn die Handelsware nicht beim Betrieb angeliefert, sondern vom Gärtner mit dem Lieferwagen beim Blumengroßmarkt eingekauft werden und man womöglich auch noch teils Handelswaren mit dem Lieferwagen ausliefert, dann wir die enge 95%-Grenze wohl schon gerissen.
Als Folge hieraus soll der Verkauf des Lieferwagens künftig der Regelbesteuerung unterliegen.
Die Regelung bis zum 31.12.2009 sieht folgendermaßen
aus:
10.000 € Nettopreis
+
1.070 € (10,7 % Umsatzsteuer)
=
11.070 € Bruttopreis
Der Unternehmer kann die 11.070 € in voller Höhe behalten.
Ab 01.01.2010 stellt sich die Rechnung bei gleichbleibendem
Preis wie folgt dar:
9.302,52 € Nettopreis
+
1.767,48 € (19 % Umsatzsteuer)
=
11.070,00 €
Bruttopreis
Beim Kauf dieses Fahrzeuges konnte der Unternehmer keine Vorsteuer geltend machen. Wenn der Kauf vor mehr als 5 Jahren getätigt wurde, ist keine Korrektur der Vorsteuer möglich. Die neue Regelung ist damit u. E. systemwidrig. Durch diese Änderungen ist neuer Ärger bei künftigen Betriebsprüfungen vorprogrammiert.
Folgende weitere Punkte, die in dem Erlass behandelt werden und für den Gartenbau interessant sind, werden hier kurz beschrieben:
Verkauf von Handelsware und Eigenproduktion
Grundsätzlich unterliegt nur die Eigenproduktion der Pauschalierung der Umsatzsteuer. Speziell bei Pflanzen zum Beispiel Halbfertigware, die längere Zeit im Betrieb steht, stellt sich die Frage, handelt es sich um Eigenproduktion oder um Handelsware. Laut Erlass wird die Eigenproduktion dann unterstellt, wenn „im eigenen Betrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert“ oder „spätestens nach dem Ablauf von 3 Monaten“.
Ob diese neue 3-Monatsgrenze aber gerade im Gartenbau mit vielfach kürzeren Kulturzeiten eine Hilfestellung bei der Abgrenzung sein kann, sei dahingestellt.
Mischung von selbst erzeugten und zugekauften Produkten
Wenn selbst erzeugte Produkte (zum Beispiel: Honig oder Apfelsaft) untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt werden, darf die Bemischung nicht mehr als 25 % betragen. Maßstab ist die im Handel übliche Maßeinheit (Kilogramm oder Liter usw.). Wenn die Zumischung mehr als 25 % beträgt, ist die Durchschnittsbesteuerung nicht mehr möglich.
Diese neue 75/25% Regel stellt eine Verschärfung der bisherigen Regelung dar. Bisher war man aus der Formulierung „überwiegende Verwendung“ von einer 50/50% Grenze ausgegangen.
Grabpflegeleistungen
Grabpflegeleistungen fallen nicht unter die Durchschnittsbesteuerung.
Bagatellgrenze
Bis zu einer Grenze von 4.000 € können Umsätze aus Handelsware oder Dienstleistung, die der Regelbesteuerung unterliegen würden, aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittsbesteuerung einbezogen werden.
In Ergebnis ist festzustellen, dass die Durchschnittsbesteuerung immer weiter eingeschränkt wird und in der Praxis für die Unternehmen viele Gefahren lauern, die im Rahmen einer Betriebsprüfung zu teils immensen Nachzahlungen führen können.
Dipl.-Ing. agr. Stefan Feuerstein, Steuerberater und
Dipl.-Ing. agr. Jürgen Forster, Frankfurt/Main

